nach oben
03.05.2010

Zum Zugang der Betriebskostenabrechnung bei mehreren Mietern

Die Bundesrichter begründeten ihre Auffassung damit, das mehrere Personen auf Mieterseite sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner, das heißt jeder in voller Höhe, insgesamt allerdings nur einmal, haften. Erhält also nur ein Mieter die Betriebskostenabrechnung, reiche es aus. Die Übermittlung der Betriebskostenabrechnung erzeugt nur deren Fälligkeit, ohne dass erforderlich sei, dass alle diese auch in den Händen hielten (Az.: VIII ZR 263/09; Entscheidung vom 28.04.2010).

In dem von den Richtern zu entscheidenden Fall war die Betriebskostenabrechnung nur an die Ehefrau des Mieterpärchens adressiert und ihr damit auch zugegangen. Damit habe die Ehefrau, die Gesamtschuldnerin sei, die Nachzahlung auch zu leisten, da es dem Vermieter freistünde, nach Belieben jeden Schuldner ganz oder auch nur teilweise in Anspruch zu nehmen. Für denjenigen Mieter, der die Abrechnung nicht erhalten hat, bedeutet dies, dass für ihn eine Zahlungspflicht mangels Fälligkeit, die Zugang auch bei ihm voraussetzen würde, nicht besteht.

 


← zurück