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16.06.2010

Zur Begründung einer Mieterhöhung kann Mietspiegel der Nachbarstadt ausreichen

Der BGH hat in einem Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 99/09 - nun klargestellt, dass ein Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auch auf einen Mietspiegel stützen kann, der für die Nachbarstadt erstellt ist. Dies allerdings nur dann, wenn es für die Stadt, in der sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, keine entsprechende Aufstellung gibt. Es bedarf zu Mieterhöhung im übrigen auch nicht eines so genannten qualifizierten Mietspiegels - der einfache Mietspiegel erreicht nach BGH aus. In beiden Instanzen verlor der Mieter, der mit dem Argument gegen den Vermieter vorging, der Mietspiegel betreffe gerade nicht die Gemeinde, in der die Wohnung liege. Der Vermieter hielt dem entgegen, dass der Mietspiegel der Gemeinde, den er zur Vorlage gebracht hatte, vergleichbar sei zu dem Mietniveau des Gemeindegebiets der Mietwohnung. Auch beim Bundesgerichtshof fanden die Argumente des Mieters kein Gehör

Der BGH hat zudem entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels weiterhin ein einfacher Mietspiegel alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar komme dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergäben. Der einfache Mietspiegel stelle aber ein Indiz für diese Annahme dar.

Unschädlich sei es, wurde der einfache Mietspiegel nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt.


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