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21.09.2015

Zur Wirksamkeit eines handgeschriebenen Testaments

Die Erblasserin, in der es in der zugrunde liegenden Entscheidung ging, verstarb im Jahr 2012. Ein Jahr zuvor war bereits ihr Ehemann verstorben. Die Eheleute hatten in einem gemeinschaftlichen Testament lediglich ihre Bestattung geregelt. Verfügungen, die die Erbfolge betreffen sollten, wurden in dem Testament nicht getroffen.

Im Erbscheinsverfahren, das auf Antrag der Tochter der Erblasserin durchgeführt wurde, legte eine Pflegekraft der Einrichtung, in der die Erblasserin zuletzt betreut wurde, ein Schreiben vor, das die Erblasserin angeblich 2 Monate vor ihrem Versterben angefertigt haben soll. In diesem Schreiben wurde geregelt, dass der Pflegekraft, zu der die Erblasserin wohl auch ein privates Verhältnis gehabt haben soll, alles vermacht werde. Das Nachlassgericht wertete dieses Schreiben nicht als wirksames Testament und erteilte antragsgemäß den Erbschein an die Tochter als Alleinerbin. Hiergegen legte die weitere Beteiligte Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG führt dabei in seiner Begründung aus, dass das vorgelegte Schreiben nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments genüge. Zwar könne grundsätzlichen Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden; die Eigenhändigkeit der Errichtung setze aber voraus, dass das Geschriebene auch lesbar sei. Die Lesbarkeit stelle damit eine zwingende Formvoraussetzung für die Niederschrift dar. Da im vorliegenden Fall nicht einmal ein Schriftsachverständiger den vollständigen Text entziffern konnte, blieben Teile des Schriftstücks unleserlich, sodass das Gericht von einem formungültigen Testament ausging.

Damit kam es im vorliegenden Fall nicht mehr auf die weiteren Streitfragen an, so zum Beispiel, ob die Verstorbene überhaupt testierfähig gewesen sei oder ob infolge des Verbots gemäß § 14 Abs. 5 Heimgesetz die Entgegennahme geldwerter Leistungen von Heimbewohnern generell untersagt sei, was ebenfalls dazu geführt hätte, dass hier die Beteiligte nicht wie beantragt im Erbscheinsverfahren zu begünstigen gewesen wäre.


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