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11.07.2017

Zuschlag für Schönheitsreparaturen ist wirksam

Der BGH hat in den vergangenen Jahren ordentlich Bewegung in die Rechtsprechung rund um die sogenannten Schönheitsreparaturen gebracht. Unter Schönheitsreparaturen versteht man das Streichen der Decken und Wände, evtl. auch der Fenster und Heizkörper. In Musterverträgen ist es weit verbreitet, die Verpflichtung zur Durchführung dieser sogenannten Schönheitsreparaturen dem Mieter aufzuerlegen. Der Gesetzgeber sieht hierzu eigentlich den Vermieter in der Pflicht. In der Vergangenheit ist es daher vielfach dazu gekommen, dass aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln der Vermieter auf den Renovierungskosten „sitzen geblieben“ ist. Kreative Versuche, unwirksame Klauseln doch wirksam zu vereinbaren, hat der BGH dann aber erneut torpediert: zumindest dann, wenn die Wohnung nicht frisch renoviert übergeben wurde, sah es der BGH als unangemessene Benachteiligung an, wenn dem Mieter trotzdem die Schönheitsreparaturen auferlegt wurden. Natürlich ist es für den Vermieter ärgerlich, wenn er die Kosten für eine solche Maßnahme nicht in die Mieter einkalkuliert hat. Nachdem es der BGH zunehmend erschwert hat, eine wirksame Klausel zu vereinbaren, sind Vermieter daher teilweise dazu übergegangen, neben der Kaltmiete und einer Betriebskostenvorauszahlung eine 3. Kostenart einzuführen: einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen.

Der BGH (Beschluss vom 31.05.2017 - VIII ZR 31/17) hat diesen Zuschlag jetzt für wirksam erklärt, der einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen ist. Denn es handelt sich laut BGH um eine sogenannte Preisabrede, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die nicht der Angemessenheitskontrolle unterliege. Auch liegt laut BGH kein Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB vor. Die Ausweisung eines solchen Zuschlags habe nämlich für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung. Der Mieter habe den vereinbarten Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und mit welchem Aufwand den Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich Kosten entstehen. Denn letztlich handelt es sich bei dem Zuschlag lediglich um einen Hinweis auf die Mietpreiskalkulation. Allerdings kann ein solcher Zuschlag auch nur dann vereinbart werden, wenn die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen - wie vom Gesetzgeber vorgesehen – beim Vermieter bleibt.


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