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07.11.2018

Zustimmung zur Mieterhöhung nicht widerrufsfähig

Der am 17.10.2018 vom BGH entschiedene Fall spielte in Berlin. Dort hatte ein Vermieter den Mieter einer Wohnung brieflich aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Diesem Verlangen kam der Mieter zunächst nach, bereute diese Entscheidung im Nachgang und widerrief dann seine Zustimmungserklärung. Er zahlte fortan die Mieterhöhung unter Vorbehalt und verklagte hiernach den Vermieter auf Rückzahlung.

Der BGH billigte dem Mieter ein solches Widerrufsrecht entgegen der Vorinstanz nicht zu. Dem Mieter stehe ein solches Widerrufsrecht nicht zu, auch wenn die Erklärung reine im Wege des Fernabsatzes abgegeben worden sei. Das Widerrufsrecht in § 312 BGB sei in seinem Anwendungsbereich einschränkend auszulegen und umfasse Zustimmungserklärungen zur Mieterhöhung nicht. Der Mieter sei bereits durch die Bestimmungen um die Mieterhöhung in §§ 558 ff. BGB ausreichend geschützt und bedürfe des weitergehenden Schutzes nicht. Die Vorschrift des § 312 BGB solle dazu dienen, Fehlentscheidungen eines Mieters aufgrund der Gefahr psychischen Druck sowie der typischerweise bestehenden Informationsdefizite auszuschließen. Durch die mietrechtlichen Vorschriften sei allerdings bereits sichergestellt, dass für den Mieter aufgrund der notwendigen Schriftlichkeit des Zustimmungsverlangens ausreichend Gelegenheit bestehe, dieses in Ruhe zu prüfen. Auch seien die von Gesetzes wegen vorgesehenen Fristen Ausdruck dieses Schutzes.


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