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20.07.2016

§ 2306 BGB und kein Ende…

Der BGH stellte klar, dass auch nach der Neufassung der Norm mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Anfechtung auf Basis eines solchen Irrtums möglich bleibe. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass ein Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 I 1. Alt. BGB vorliege, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Der BGH geht dabei davon aus, dass der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastete pflichtteilsberechtigte Erbe im Regelfall nicht wissen werde, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, um seinen Pflichtteil nicht zu verlieren. Mit dieser Norm wird also die Ausnahme zur Regel gemacht. Auch die neue Regelung verringere die Gefahr einer solchen fehlerhaften Annahme nicht.


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