…und wieder Änderungen im Mietrecht
Ein Dorn im Auge des Mieterschutzes ist seit jeher die Kurzzeitvermietung. Nachdem in den gesetzlichen Vorschriften hier keine genaue Definition stattfindet, wann eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch erfolgt, will der Gesetzgeber hier nun nachbessern. Sogenannte Kurzzeitmietverträge soll nur vorliegen, wenn sie max. 6 Monaten dauern. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 8 Monate soll möglich bleiben, allerdings nur, wenn unvorhersehbare Umstände nach Mietbeginn einen längeren Bedarf begründen. Mit Ablauf der Fristen sollen auch solche Kurzzeitmietverträge dem allgemeinen Wohnraummietrecht mit allen Mieterschutzvorschriften inklusive Mietpreisbremse unterfallen.
Weiter Stein des Anstoßes ist der sogenannte Möblierungszuschlag, auf den Vermieter mitunter zurückgreifen in solchen Wohnungsmärkten, die der Mietpreisbremse unterliegen. Der Zuschlag soll künftig offengelegt werden müssen und darf nur angemessen sein, wobei der Gesetzgeber hier eine Berechnungsmethode für die Angemessenheit vorgeben will. Voll möblierte Wohnungen kommen nach der Planung des Gesetzgebers in den Genuss einer vereinfachten Zuschlagspauschale von max. 10 % der Nettokaltmiete.
Erneut in Gebieten, in denen die sogenannte Mietpreisbremse greift, soll es eine Höhenbegrenzung bei Indexmieterhöhungen geben. Dann, wenn der Verbraucherpreisindex in einem Jahr um mehr als 3 % steigt, soll der Vermieter nur noch berechtigt sein, die Hälfte des darüber liegenden Anstiegs einzufordern. Beispiel: Der Verbraucherpreisindex steigt um 4 % – der Vermieter ist lediglich berechtigt, 3,5 % weiterzugeben. Dies, obwohl der Anstieg des Verbraucherpreisindex nichts anderes ist als schlussendlich ein Inflationsausgleich, keineswegs eine echte Mieterhöhung!
Auch soll die sogenannte Schonfristzahlung nicht nur außerordentliche Kündigungen, vielmehr auch ordentliche Zahlungsverzugskündigungen zukünftig zu Fall bringen. Zahlt ein Mieter Mietschulden bis spätestens 2 Monate nach Rechtskraft (= Zustellung beim Mieter) der Räumungsklage, soll nicht nur die außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses entfallen, vielmehr auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigt werden.
