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01.07.2014

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Grundsätzlich verjähren Pflichtteilsansprüche innerhalb 3 Jahren ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und Kenntnis vom Anfallsgrund, also der enterbenden testamentarischen Verfügung, die in der Regel Voraussetzung für das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs ist. Wessen Kenntnis ist allerdings relevant, verstirbt der Pflichtteilsberechtigte und vererbt seinen Pflichtteilsanspruch an seinen Erben?

Der BGH hatte am 30.04.2014 zum Az. IV ZR 30/13 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bruder gegen seine Schwester aus einem ererbten Pflichtteilsanspruch des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters nach dessen Vater, also dem Großvater, klagte. Der Bruder vertrat die Auffassung, es komme auf seine eigene Kenntnis vom Tod des Vaters, also des Erben des Großvaters, und seine eigenen Erbenberufung nach dem Vater an. Damit wäre dann zwingend, dass der Pflichtteilsanspruch nach dem Großvater nicht verjähren kann, weiß der Enkel entweder nicht vom Tod des Vaters oder von dessen Erbeinsetzungen zu seinen Gunsten.

Während der Bruder in 2. Instanz noch recht bekam, da das Oberlandesgericht Frankfurt davon ausging, dass ein ererbter Pflichtteilsanspruch nicht verjähren könne, bis der Erbe von seiner Erbenstellung wisse, trat der BGH dem entgegen. Bei Pflichtteilsansprüchen könne es nicht darauf ankommen, die eigene Erbenstellung nach dem Pflichtteilsberechtigten zu kennen. Vielmehr müsse der Erbe des Pflichtteilsberechtigten sich die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten selbst zurechnen lassen. Es kommt also nicht darauf an, wann der Bruder erfahren hat, dass der Erbe seines vorverstorbenen Vaters wird, vielmehr wann der verstorbene Vater wusste, dass ihm ein Pflichtteilsanspruch nach dem Großvater zusteht.


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