nach oben
30.01.2017

Kann sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen einer Wohnraumkündigung auf Eigenbedarf berufen? Welche Folge hat die Verletzung der sogenannten Anbietpflicht?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.12.2016 nochmals klargestellt, dass auch eine GbR zu Gunsten ihrer Gesellschafter und deren Angehöriger Eigenbedarf im Sinne von § 573 II Nr. 2 BGB analog anmelden darf. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn die GbR als Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt, sich also im Rechtsverkehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erkennen gibt und so auch den Mietvertrag abschließt. Auch die Möglichkeiten, über diese Konstruktion Missbrauch zu betreiben und Bestandsmieter zu verdrängen – oftmals praktiziert im sogenannten Münchener Modell – könne an der Wirksamkeit einer Kündigung generell nicht ändern. Liegen die Voraussetzungen der Norm, die in jedem Einzelfall zu prüfen ist, vor und ist damit ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift gegeben, ist auch eine solche Kündigung wirksam.

In der Urteilsbegründung äußert sich der BGH dann noch zu der Frage, welche Folge ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Vermieters, anderen verfügbaren Wohnraum zur Anmietung anzubieten, nach sich zieht. Er stellt klar, nun nicht mehr der bisherigen Auffassung festzuhalten, dass bei einer Verletzung der beschriebenen Anbietpflicht die Kündigung als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB und damit unwirksam zu bewerten sei. Wird seitens des Vermieters diese Verpflichtung verletzt, bleibt die Kündigung in ihrer Wirksamkeit unberührt, allerdings kann dem Mieter Schadensersatz in Geld zustehen.


← zurück