nach oben
Schnell gesprüht ist meist nur halb gewonnen!

Unterschätzen Sie die Komplexität eines Testaments nicht. So unterschiedlich einzelne Leben sind, so unterschiedlich sind auch die Erfordernisse an testamentarische Regelungen. Oft entscheiden schon Feinheiten in der Formulierung über „Leben und Tod“ der letztwilligen Verfügung.

Das Testament

Wie gestalte ich eine letztwillige Verfügung richtig?

Ein Testament ist eine Regelung für den Fall des Ablebens. In ihm wird die Erbfolge mit dem Sterbefall geregelt. Liegt ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung von Todes wegen – z.B. ein Erbvertrag – im Sterbefall nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wenn man also den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge vermeiden oder diese gesetzliche Erbfolge modifizieren möchte, ist es notwendig, eine solche testamentarische Verfügung zu verfassen. Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin Dr. Stefanie Scheuber, Rudolphstraße 30, 90489 Nürnberg rät daher immer, die persönliche Situation auf die Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments zu überprüfen.


Testierfähigkeit und Form des Testaments

Jeder Person mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die testierfähig ist (http://www.sh-recht.de/news/1422871971.html), steht nach dem deutschen Erbrecht die Möglichkeit zu, seine Nachfolge auf Ableben mittels einer letztwilligen Verfügung zu regeln. Bis zur Volljährigkeit muss dies vor einem Notar geschehen. Ab Eintritt der Volljährigkeit kann ein Testament auch als sogenanntes „eigenhändiges Testament“ errichtet werden.

Ein notarielles oder auch öffentliches Testament wird vor einem Notar errichtet. Der Notar nimmt dabei den letzten Willen auf und beurkundet ihn. Lediglich die Unterschrift des Testierenden unter die Urkunde ist zur Wirksamkeit nötig.

Bei einem eigenhändigen Testament erfolgt die Errichtung vollständig handschriftlich, weil die handschriftliche Niederlegung lesbar sein muss (https://www.sh-recht.de/news/1442827162.html). Die Niederschrift ist am Ende des Textes zu unterschreiben und sollte dabei mit Ort und Datum versehen werden, wenngleich dies nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Computerschriftliche Beifügungen zu diesem eigenhändigen Testament können seine Unwirksamkeit insgesamt auslösen, so dass mit der Anfügung maschinenschriftlicher Dokumente Vorsicht geboten ist (http://www.sh-recht.de/news/1429098914.html).

Die Hinzuziehung von Zeugen ist in aller Regel keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Nur im Rahmen sogenannter Nottestamente kann dies erforderlich werden.


Erbeinsetzung

Kern einer testamentarischen Regelung ist die Bestimmung der Erbfolge. Damit bestimmt der Testierende, wer sein Rechtsnachfolger werden soll. Rechtsnachfolger meint in diesem Zusammenhang den vollständigen Eintritt in die Rechtsposition des Verstorbenen, d.h., in alle Rechte und Pflichten, so z.B. aus bestehenden Verträgen.

1. Keine „Stückelung“ des Nachlasses

In der Praxis trifft man häufig die Situation an, dass der Testierende meinte, einzelne Teile aus seinem Vermögen getrennt „vererben“ zu können. Tatsächlich sieht das deutsche Erbrecht dies gerade nicht vor. Vielmehr bilden alle Vermögensgegenstände, ob Aktivpositionen oder auch Passiva (insbesondere Schulden) einen Nachlass, d.h. also, eine einheitliche Vermögensmasse.

Insofern sollte im Rahmen eines Testaments immer zunächst der Erbe oder die Erben mit den entsprechenden Erbquoten benannt werden. Sollen dann einzelne Gegenstände aus dem Nachlass bestimmten Personen, auch Nichterben, zugeteilt werden, ist auf erbrechtliche Instrumentarien wie Teilungsanordnung oder Vermächtnis zurückzugreifen. Die Unterscheidung bzw. der richtige Einsatz der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist diffizil. Klare Formulierungen helfen hier, Streitigkeiten bei der Auslegung des Testaments später zu vermeiden, so dass eine rechtliche Beratung vor Abfassung eines solchen Testaments immer ratsam ist. Ein Fachanwalt für Erbrecht

2. Wen kann ich als Erben einsetzen?

Grundsätzlich können Sie jede Person, ob verwandt oder nicht, ob volljährig oder minderjährig, als Erben einsetzen. Bei der Erbeinsetzung von Minderjährigen sind jedoch Besonderheiten zu berücksichtigen, da teilweise das Familiengericht eingeschaltet werden muss.

3. Wann werde ich Erbe?

Die Rechtsnachfolge tritt mit dem Sterbefall ein, grundsätzlich einmal unabhängig davon, ob der Erbe von seiner Erbenstellung Kenntnis hat oder nicht. Das Gesetz gibt dem Erben allerdings die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen seine Erbschaft auszuschlagen. Berechnet wird diese Ausschlagungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Sterbefall und der Kenntnis von der Erbenstellung. Nimmt der Erbe die Erbschaft dann allerdings an, gilt er rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Sterbefalls als Erbe.

In den meisten Bundesländern, so Fachanwältin Dr. Stefanie Scheuber aus Nürnberg, wer den Erben über das Nachlassgericht schriftlich benachrichtigt.


Ist eine Änderung des Testaments jederzeit möglich?

Es steht Ihnen grundsätzlich jederzeit frei, haben sie ein Testament verfasst, es auch abzuändern. Eine Änderung ist jedoch nur möglich, solange Testierfähigkeit besteht. Sie können ein notarielles Testament auch handschriftlich abändern, ein handschriftliches Testament notariell.

Es gibt jedoch auch Formen von letztwilligen Verfügungen, bei denen eine Änderung nicht mehr ohne weiteres vorgenommen werden kann. Dies gilt z.B. für gemeinschaftliche Testamente, die dann bindend werden, wenn einer der beiden verfügenden Ehepartner verstorben ist und die erbrechtliche Verfügung wechselbezüglich (https://www.sh-recht.de/news/1408003061.html). Auch bei einem Erbvertrag ist eine Änderung nicht immer ohne weiteres möglich. Hierzu bedarf es einer Überprüfung der letztwilligen Verfügung in Ihren konkreten Einzelfall. Ergibt eine solche Überprüfung dann tatsächlich, dass eine Änderung des Testaments ohne weiteres nicht mehr möglich ist, so Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Scheuber, gibt es manchmal dennoch Möglichkeiten, die negativen Folgen zumindest abzumildern, indem geeignete erbrechtliche Schritte eingeleitet werden.


Wo sollte ich mein Testament aufbewahren?

Errichten sie ihr Testament beim Notar, wird dieser es zu seiner Urkundensammlung nehmen und Ihnen eine sogenannte beglaubigte Abschrift zur Verfügung stellen. Gleichzeitig meldet er die Errichtung einer letztwilligen Verfügung an das Standesamt Ihrer Geburt, an dem alle Fäden zusammenlaufen. Tritt der Sterbefall dann ein, erhält das zuständige Nachlassgericht Ihres Wohnsitzes auf Nachfrage vom Standesamt Mitteilung über errichtete letztwillige Verfügungen.

Für die Aufbewahrung Ihres handschriftlichen Testaments gibt es keine verbindlichen Regeln. Sie sollten allerdings darauf achten, dass das Testament manipulationssicher an einer Stelle aufbewahrt wird, die gewährleistet, dass das Testament bei Ihrem Ableben auch zum Nachlassgericht gelangt.

Darüber hinaus ist zwischenzeitlich ein Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer eingerichtet, in der der Bestand einer letztwilligen Verfügung vermerkt ist (http://www.testamentsregister.de/zentrales-testamentsregister/registerkosten). Dort werden sowohl privatschriftliche als auch notarielle Testamente registriert.

Expertentipp:

Wenden Sie sich zur Vorbereitung Ihres Testaments jedenfalls an einen juristischen Berater, der sie über die Verfügungsmöglichkeiten, allerdings auch die Besonderheiten Ihrer Situationen erbrechtlicher Hinsicht adäquat aufklärt und Ihnen Lösungsmöglichkeiten aufzeigt (http://www.fr-online.de/recht/pflichtteil--aenderungen-das-ist-wichtig--wenn-sie-ihr-testament-schreiben,21157310,31881374.html). Eine fundierte fachanwaltliche Beratung, wie sie auch Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Scheuber, Rudolphstraße 30, 90 489 Nürnberg, bietet, geht die auf Ihre persönliche Lebenssituation und Bedürfnisse ein und zeigt Ihnen Möglichkeiten auf, die passende erbrechtliche Regelung für Sie abzufassen. Dabei werden auch Fragen wie Liquiditätsplanung, Pflichtteilsberechtigungen etc. immer eine Rolle spielen müssen.