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Auch Ihr letztes Hemd hat keine Taschen

Die Antwort auf die Frage, ob die lebzeitige Weitergabe von Vermögensgegenständen in Ihrem Fall Vorteile bringen kann, ist das Ergebnis einer komplexen Analyse Ihrer Vermögensstruktur, allerdings auch Ihrer Wunschvorstellungen.

Übertragungen zu Lebzeiten

Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Interesse daran, bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände als sogenannte vorweggenommene Erbfolge im Wege der Schenkung oder Teilschenkung z.B. an Kinder oder Ehegatten zu übertragen. Motiv kann erhoffte (Erbschafts-)Steuerersparnis sein, Pflichtteilsreduzierung oder z.B. auch die bessere Verteilung des Vermögens unter Ehegatten.


Was genau ist vorweggenommene Erbfolge?

Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge findet sich in verschiedenen Gesetzen wieder, ohne dass er dort genau definiert wäre. Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht darunter „die Übertragung des Vermögens oder wesentlicher Teile davon durch den (zukünftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (zukünftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger“.

In der Regel erfolgt die vorweggenommene Erbfolge im Wege der vollen Schenkung oder zumindest teilunentgeltlich. Eine Teilunentgeltlichkeit liegt vor, wenn gewisse Gegenleistungen verabredet sind. Letztendlich allerdings ist die genaue Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts, auch eventuelle Gegenleistung, so Rechtsanwältin Dr. Stefanie Scheuber aus Nürnberg, immer eine Frage des Einzelfalls. Für jedes „Leben“ muss die passende Gestaltung gefunden werden.


Welche Form muss ich einhalten?

Grundsätzlich sieht das Geschäft für Schenkungen die notarielle Beurkundung vor.

1. Übertragung von Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Zwingend erforderlich ist dies, sollen Grundstücke (nebst Immobilien) oder Eigentumswohnungen verschenkt werden. Verträge, die diese Formvorschrift nicht einhalten, werden nicht nur unwirksam, würden vielmehr auch vom Grundbuchamt nicht vollzogen.

2. Sach-oder Geldschenkungen

Auch Sachschenkungen oder Geldschenkungen unterliegen grundsätzlich dem Formgebot der notariellen Beurkundung. Allerdings sieht das Gesetz die Heilung der Formunwirksamkeit und damit der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit Vollzug der Schenkung vor. Dies heißt also, dass spätestens z.B. mit Überweisung des zugewandten Geldbetrags oder Hingabe des Schenkungsgegenstandes trotz Nichtbeachtung der Form das Rechtsgeschäft wirksam wird. Auch, wenn dadurch quasi die Wirksamkeit nachträglich herbeigeführt wird, ist die schriftliche Niederlegung eines solchen Vertrags unbedingt anzuraten. Schon aus Beweiszwecken sollte schriftlich im Detail festgehalten sein, was gewollt und verabredet ist.


Worauf muss sich bei Abfassung eines Vertrags unbedingt achten?

Wie eingangs erwähnt muss im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Berücksichtigung der jeweiligen Motive für diese die richtige Gestaltung gefunden werden.

Da man sich bewusst sein muss, dass der Vermögensgegenstand nach Schenkung nicht mehr zur eigenen Disposition steht – auch dann nicht, wenn z.B. aufgrund Pflegebedürftigkeit erhöhter Finanzbedarf vorliegt – muss nicht nur über die Weggabe des Gegenstandes nachgedacht werden, vielmehr neben eventuellen Gegenleistungen auch über mögliche Rückforderungsansprüche.

1. Rückforderungsrechte

Häufig entscheiden sich Schenker, sich für verschiedene Fälle abzusichern. Klassisch ist die Vereinbarung von Rückforderungsrechten für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen laufen und der Beschenkte eine Ehe begründet,

bei der der Schenkungsgegenstand nicht im Rahmen eines Ehevertrags aus berücksichtigungsfähigem Vermögen für den Fall der Scheidung und/oder des Todes herausgenommen wird. Selbstverständlich kann allerdings auch eine Sondersituation zur Verabredung eines Rückforderungsrechts führen, z.B. das Nichtergreifen eines bestimmten Berufs. Frau Rechtsanwältin Stefanie Scheuber, Rudolphstraße 30, 90489 Nürnberg rät, hier im Einzelnen die Lebenssituation zu besprechen und festzulegen, welche Rückforderungsrechte sinnvoll sind.

Für die steuerliche Anerkennung schadet die Verabredung von Rückforderungsrechten in aller Regel nicht (http://www.iww.de/erbbstg/archiv/vorweggenommene-erbfolge-die-rueckfallklausel-bei-vorweggenommener-erbfolge-f48426).

Wird die vorweggenommene Erbfolge zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durchgeführt, ist Vorsicht mit der Verabredung von Rückforderungsrechten geboten. Hier ist noch nicht geklärt, inwieweit die Verabredung solcher Rechte im Rahmen des Pflichtteilsrechts den Anlauf der Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche hindert.

2. Gegenleistungen

Zur Reduzierung des Wertes einer Schenkung werden häufig Gegenleistungen verabredet. Solche Gegenleistungen wirken sich im Rahmen der Bemessung eventueller Schenkungssteuer mindernd aus, darüber hinaus versorgen sie häufig den Schenker.

Wird z.B. das elterliche Wohnhaus verschenkt, ist den Eltern oft daran gelegen, sich ihr zukünftiges Wohnen zu sichern. Dies kann im Wege eines Wohnrechts oder auch eines Nießbrauchs geschehen, wobei der Nießbrauch steuerrechtlich wiederum zu einer echten Minimierung eventueller Schenkungssteuerbelastung führt. Ist das Absicherungsbedürfnis rein monetär, bietet sich die Verabredung einer Rente oder dauernden Last als Gegenleistung an. Vielen Schenker ist auch daran gelegen, abzusichern, dass sie im Alter versorgt sind. Dann wäre z.B. die Verabredung einer Wart- und Pflegeverpflichtung das Mittel der Wahl.

Dient das Rechtsgeschäft der Minimierung von Pflichtteilsansprüchen, ist zumindest mit der Verabredung von Wohnrechten und Nießbrauch Vorsicht geboten. Behält sich der Schenker ein Wohnrecht an dem überwiegenden Teil der Immobilie oder einen Nießbrauch vor, läuft die Zehnjahresfrist des Pflichtteilsrechts auch dann nicht an, wenn z.B. an Abkömmlinge oder andere Dritte, nicht an Ehegatten, verschenkt wird. Die Rechtsprechung geht nämlich dann davon aus, dass sich der Schenker letztendlich seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht nicht begeben hat, tatsächlich also wirtschaftliche Eigentümer geblieben ist. Solche Schenkungsgegenstände bleiben dann also in der Regel relevant für die Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

3. Verabredung von Anrechnung und Ausgleichung

Gerade dann, wenn Verträge ohne juristische Beteiligungen abgeschlossen werden, machen sich erfahrungsgemäß die Vertragsbeteiligten zu wenig Gedanken über die späteren Rechtsfolgen. So muss in einem Vertrag immer auch eine Aussage getroffen werden, inwieweit der Wert des Schenkungsgegenstandes auf spätere Pflichtteilsansprüche angerechnet wird oder zwischen den Erben zur Ausgleichung gebracht werden soll mit der Folge, dass eine faktische Gleichstellung unter Berücksichtigung des bereits verschenkten Mehrwertes dieser Erben später erfolgt.

Gerade für das Pflichtteilsrecht ist die Anrechnungsbestimmung, die spätestens bei Hingabe der Schenkung getroffen sein muss, ein gutes Mittel, Ansprüche des Beschenkten auf den Pflichtteil zu minimieren.


Wann „lohnt“ sich eine vorweggenommene Erbfolge?

Erste Prämisse, die Sie im Rahmen der Überlegungen, inwieweit eine vorweggenommene Erbfolge für Sie infrage kommt, beachten sollten, ist, dass Sie Ihr eigenes Auskommen durch die Schenkung nicht in einer Weise gefährden, dass Sie im Alter vermögenslos dastehen (http://www.sh-recht.de/news/1372244506.html). Steuerersparnis ist in diesem Zusammenhang nicht alles, darauf weist Frau Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber aus Nürnberg hin.

Nur wenn sich in Ihrem Vermögen tatsächlich ein Vermögenswert befindet, den Sie im „Ernstfall“ nicht benötigen, sollten Sie über eine Schenkung nachdenken. Gibt es solche Vermögensgegenstände und werden verschiedene Grundregeln beachtet, kann dies zu erheblichen Steuervorteilen durch Ausnutzung von Schenkung steuerlichen Freibeträgen oder einer späteren Minimierung der Erbschaftssteuer führen (http://www.ivd.net/der-bundesverband/nachrichtendetail/archive/2013/may/article/vorweggenommene-erbfolge-an-grundstuecken-besser-verschenken-als-vererben-1.html). Auch Betriebsnachfolgen können auf diesem Wege gut vorbereitet werden, der Nachfolger faktisch getestet und noch zu Lebzeiten des schenkenden Betriebsinhabers in das Geschäft eingearbeitet werden ; darüber hinaus sind hier die steuerlichen Vorteile deutlich(https://www.sh-recht.de/news/1442336609.html). 

Expertentipp:

Letztendlich sollten Sie zur Beurteilung von Chancen und Risiken immer einen Juristen einbinden, so Frau Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber aus Nürnberg. Es ist nicht damit getan, auch wenn die Schenkung überschaubaren Umfang hat, einfach „wegzugeben“. Man sollte auf die Gestaltung der vertraglichen Regelungen großen Wert legen und darauf achten, dass sie die eigene Lebensituation zutreffend und vorausschauend erfassen. Eine Liquiditätsplanung ist ebenso obligatorisch wie eine steuerliche Beurteilung. Am Ende sollte dann auch eine passende letzwillige Verfügung, ein Testament oder Erbvertrag, stehen.