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Haben Sie keine Angst vor (früher) Verantwortung!

Das Lebenswerk zu übergeben, ist ein schwerer Schritt. Er bedarf einer sorgfältigen Planung und einer ebenso sorgfältigen Auswahl des Nachfolgers. Generelle Antworten zum Wann und Wie verbieten sich hier. Nicht nur der Wunsch nach Weitergabe eines Unternehmens, vielmehr auch die Bereitschaft eines Unternehmensnachfolgers prägen eine Übergabe.

Unternehmensnachfolge frühzeitig und sicher gestalten

Ein Unternehmen auf die nächste Generation zu überführen ist menschlich wie rechtlich eine hohe Kunst. Ein Unternehmensgründer, der Zeit seines Lebens Energie und Geld in seine Firma investiert hat, sollte rechtzeitig Überlegungen anstellen, wie er sein Lebenswerk sichern kann. Häufig wird der Unternehmer die Übertragung noch zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durchführen, um dem Übernehmer gegebenenfalls mit Rat und Tat zur Seite stehen zu können. Allerdings können auch erbrechtliche Absicherungen in den Überlegungen eine Rolle spielen.


Wann und wie bereite ich meine Unternehmensnachfolge vor?

Ein Unternehmer, der sich mit einer Übergabeplanung trägt, braucht Zeit, alle Belange des Unternehmens zu überdenken, einen geeigneten Nachfolger – bestenfalls aus der eigenen Familie – zu finden und die Firma überzuleiten. Erfahrungswerte zeigen, dass eine solche Unternehmensnachfolgeplanung durchaus bis zu 5 Jahren Planung bedarf, wobei im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielen, die den zeitlichen Ablauf beeinflussen.

Auch die eigenen Bedürfnisse des Unternehmers müssen im Rahmen der Nachfolgegestaltung bedacht werden, so Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Scheuber. Nach der Überleitung muss auch die Liquidität und Lebensstandard für den Lebensabend sichergestellt sein. Dazu muss sich der Unternehmer klare Vorstellungen bilden. Neben Einmalzahlungen für das Unternehmen bieten sich unter Umständen auch ratierlichen Zahlungen in Form von Renten zu Gunsten des Unternehmers an.

Neben dem Juristen, der sich mit den rechtlichen Aspekten des Unternehmens und seiner Übertragung, wie Gesellschaftsverträgen und Übergabemodalitäten im Vertrag auseinanderzusetzen hat, ist der Steuerberater des Unternehmens ein unerlässlicher Begleiter. Gerade anfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuer kann die Liquidität eines Unternehmens vernichten, will also gut kalkuliert sein.

Die Steuerlast wird im wesentlichen auch von dem Wert des Unternehmens bestimmt werden. Dieser ist nicht additiv aus seinen einzelnen Teilen zu bestimmen, vielmehr das Unternehmen als Ganzes und damit als Gesamtwert anzusehen. Diese Unternehmensbewertung übernimmt in der Regel ein geeigneter Sachverständiger, gegebenenfalls auch der Steuerberater des Unternehmens.


Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann ein sukzessive Übergang des Unternehmens und der Verantwortung vereinbart werden; oftmals sind auch Beraterverträge für den scheidenden Unternehmer Gegenstand der Vereinbarung.

Zentrale Inhalte der rechtlichen Regelungen zur Übernahme sind neben dem Übernahmegegenstand auch die Leistungen, die der Unternehmensnachfolger gegenüber dem Unternehmer zu erbringen hat. Die Gegenleistung muss möglichst genau festgelegt werden. Hier gibt es viele Möglichkeiten für ein Vorgehen, von einer Einmalzahlung bis zum monatlichen Leistungen, die der Unternehmer erhält. Auch Freistellung von Verbindlichkeiten ist als Thema zu behandeln, so dass in aller Regel die Banken in den Prozess mit einzubinden sind.

Rückfallklauseln, also die Formulierung bestimmter Tatbestände, wonach der Unternehmer ein Rückkaufsrecht oder – im Falle einer Schenkung – ein Rückforderungsrecht für das Unternehmen hat, sind in der klassischen Unternehmensnachfolge eher unüblich. Muss der Übernehmer damit rechnen, das Unternehmen wieder zu verlieren, wird er lediglich investitionsgebremst herangehen und oftmals auch das für eine erfolgreiche Fortführung notwendige Engagement nicht aufbringen können.


Unternehmensübergang durch Erbfolge

Ist das Unternehmen nicht bereits zu Lebzeiten übertragen, ist es Teil der Erbmasse und unterliegt damit den getroffenen erbrechtlichen Regelungen. Fehlt es an solchen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

1. gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist nach deutschem Recht einerseits vom Familienstand des Erblassers abhängig, andererseits von seinen Verwandtschaftsbeziehungen.

Ist der Erblasser verheiratet, spielt der Güterstand, in welchem er bei Ableben lebt, eine Rolle für die Erbquoten im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts. Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen, entsteht eine Erbengemeinschaft. Eine solche Erbengemeinschaft, die grundsätzlich bis zu ihrer formellen Auseinandersetzung alles gemeinschaftlich zu entscheiden hat, kann Unternehmensführung und Handlungsfähigkeit des Unternehmens blockieren und so den Unternehmensfortbestand gefährden.

Abhängig von der Gesellschaftsform (Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) stellt sich die Frage, ob eine solche ungeteilte Erbengemeinschaft, losgelöst von der Sinnhaftigkeit, überhaupt in das Unternehmen einrücken kann. Hierbei spielen auch die gesellschaftsvertraglich getroffenen Regelungen eine maßgebliche Rolle. Passen Erbrecht und Gesellschaftsvertrag nicht zusammen, kann dies für das Unternehmen, so Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Scheuber, unübersehbare Folgen haben.

Expertentipp:

Lassen Sie es im Zweifel nicht auf die gesetzliche Erbfolge ankommen, sind Sie Inhaber oder Gesellschafter eines Unternehmens. Nur in den seltensten Fällen, so warnt Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Scheuber, führt die gesetzliche Erbfolge zu einer reibungsfreien Nachfolge auch im Unternehmen.

2. Verfügung von Todes wegen

In einem Testament oder Erbvertrag können Sie Regelungen treffen, die im Erbgang den Fortbestand Ihres Unternehmens sicherstellen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich ein geeigneter und übernahmewilliger Unternehmensnachfolge nicht abzeichnet.

Sie können den oder die Erben bestimmen oder einen Übergang des Unternehmens qua Vermächtnis festlegen. In diesem Zusammenhang muss allerdings gerade im Bereich der Personengesellschaften peinlich genau darauf geachtet werden, so Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber, die Gesellschaftsverträge mit der erbrechtlichen Regelung abzugleichen. Stehen diese im Widerspruch zueinander, können testamentarische Regelungen leerlaufen und die geplante Unternehmensnachfolge völlig aus dem Ruder geraten.

Auch das Pflichtteilsrecht spielt bei der Abfassung letztwilliger Verfügungen eine maßgebliche Rolle. Soll das Unternehmen nur einem gesetzlichen Erben zugedacht werden, werden in der Regel Pflichtteilsansprüche, insbesondere auch Pflichtteilsergänzungsansprüche, „auf dem Plan treten“. Die Bedienung solcher Ansprüche zieht gegebenenfalls neben der Steuerlast Liquidität ab und kann das Unternehmen in Gefahr bringen. Vor diesem Hintergrund sollte versucht werden, ebenso wie bei der vorweggenommenen Erbfolge, die Regelungen durch Pflichtteilsverzichtsverträge zu flankieren.

Expertentipp:

Auch wenn es möglicherweise kein angenehmes Thema für Sie ist, beschäftigen Sie sich frühzeitig mit der Unternehmensübergabe. So können Sie einerseits Fehler und Enttäuschungen vermeiden, andererseits für Ihren Lebensabend die geeigneten Vorkehrungen treffen.