Vorsorgevollmacht -
ein nützliches Instrument?
Das Bewusstsein in unserer Gesellschaft, für einen eventuellen medizinischen Notfall Vorsorge treffen und im Vorhinein regeln zu wollen, was passieren soll, wenn eine Entscheidung selbst nicht mehr möglich ist, ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Es besteht das immer größere Bedürfnis, auch in einer solchen Phase des Lebens „die Fäden in der Hand zu behalten“ und zu verhindern, dass eine gesetzliche Betreuung über das Betreuungsgericht angeordnet wird. Auch, so Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber aus Nürnberg, möchten die Menschen immer mehr über ihr Schicksal selbst bestimmen, wenn es um medizinische Behandlungen, vor allem auch die Frage nach dem Behandlungsabbruch, geht.
Gerade bei solch tiefgreifenden Entscheidungen ist es unumgänglich, sich nicht nur bezüglich der eigenen Wünsche, vielmehr auch bezüglich der eigenen persönlichen Grenzen Gedanken zu machen und sich beraten zu lassen. Getroffene Entscheidungen sind bei Eintritt der maßgeblichen Situationen oft nicht mehr veränderbar oder zu widerrufen (Allgemeine Informationen hierzu unter http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/vorsorgevollmacht.html).
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Nach unserem deutschen Rechtssystem steht es grundsätzlich jeder volljährigen Person frei, eine andere Person zu beauftragen und zu Bevollmächtigten, ihre Angelegenheiten zu regeln. Eine sogenannte Vorsorgevollmacht ist nichts anderes wie jede „gewöhnliche“ Vollmacht, nur mit größerem Handlungsspielraum und für den Fall, dass der Vollmachtgeber seine eigenen Belange aus welchen Gründen auch immer nicht mehr regeln kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht).
Dies gilt auch dann, sind Sie verheiratet. Der Ehepartner ist nicht qua Ehe bevollmächtigt.
Können Sie eigene Entscheidungen z.B. aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit oder fehlender Kommunikationsfähigkeit z.B. im Sinne eines Komas nicht mehr treffen, muss ein anderer für Sie handeln, um alle Lebensbelange erledigen zu können. Dies kann über eine Vorsorgevollmacht an einen Dritten delegiert werden. Ist niemand bevollmächtigt, sieht das Gesetz nach § 1896 BGB das Instrument der Betreuung vor. Ein Betreuer wird vom zuständigen Amtsgericht, bei dem das Betreuungsgericht angesiedelt ist, bestellt. Er trifft fortan die Entscheidungen für Sie und unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Die Anordnung einer Betreuung hat allerdings zu unterbleiben, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht und auch ausgeübt wird. Die Betreuung ist also der Vorsorgevollmacht nachrangig.
Eine Vorsorgevollmacht kann als Spezialvollmacht – also auf einzelne Belange und Betätigungsfelder begrenzt – abgefasst werden, was eher unüblich und auch in der Praxis kaum praktikabel in der Ausübung ist. Sie wird in der Regel als sogenannte Generalvollmacht ausgebildet, die dem Bevollmächtigten eine allumfassende Tätigkeit, da wo es notwendig ist, ermöglicht. Mit ihr können also insbesondere Themen wie Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Besorgung finanzieller Belange, Vertragsangelegenheiten etc. abgedeckt werden (https://www.sh-recht.de/news/1438333620.html).
Muss die Vorsorgevollmacht in einer bestimmten Form errichtet werden?
Grundsätzlich ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht formfrei, d.h. also privatschriftlich, möglich.
Befindet sich allerdings Grundbesitz im Vermögen, ist der Vollmachtgeber an einer GmbH beteiligt oder sollen über die Vorsorgevollmacht später auch sogenannte Verbraucherdarlehensverträge abgeschlossen werden können, ist notarielle Form vorgesehen. Teilweise reicht dann die Unterschriftsbeglaubigung, zu der Sie Ihren eigenen Text mitbringen und der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift prüft, teilweise ist Beurkundung erforderlich, d.h., der Text der Vorsorgevollmacht wird vom Notariat nach Beratung mit Ihnen vorgegeben, vorgelesen und Sie unterzeichnen dort.
Kann ich meine einmal gegebene Vorsorgevollmacht widerrufen?
Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht ist so lange möglich, als dass Sie geschäftsfähig sind. Ist die Geschäftsfähigkeit, z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen, nicht mehr gegeben, ist die Vorsorgevollmacht durch Sie faktisch nicht mehr widerruflich.
Für diesen Fall kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht ein sogenannter Kontrollbevollmächtigter ernannt werden, der das Recht zum Widerruf z.B. im Missbrauchsfalle, für Sie ausübt. Ist ein sogenannter Kontrollbevollmächtigten nicht ernannt, muss das Betreuungsgericht über einen Kontrollbetreuer und bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Vollmacht die notwendige Kontrolle einleiten und gegebenenfalls dann die Vollmacht „beseitigen“. Dies geschieht in der Praxis allerdings nicht häufig.
Wer ist ein „guter“ Bevollmächtigter?
Diese Frage, darauf weist Frau Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber hin, lässt sich pauschal nicht beantworten.
Ein Bevollmächtigter sollte immer eine absolute Vertrauensperson sein (http://www.swr.de/marktcheck/vorsorgevollmacht-tipps/-/id=100834/did=15158724/nid=100834/1o5f6n5/). Faktisch gibt man ihm im medizinischen Notfall sein Leben in die Hand. Naturgemäß ist diese Frage nur auf den Zeitpunkt zu beantworten, zu welchem sie gestellt ist. Da sich Personen zukünftig anders entwickeln können, muss man sich bei Ausbringung einer Vollmacht darüber klar sein, dass sich ein Bevollmächtigter anders als gewünscht entwickeln und das Vertrauen auch missbrauchen kann. Insofern sollte immer ein Kontrollmechanismus installiert werden, der für den Fall des Missbrauchs zu Reaktionsmöglichkeiten führt.
Sie sollten Ihren Bevollmächtigten nicht überfordern und ihm die Verantwortung alleine auf die Schultern legen. Wenn es möglich ist, sollten immer 2 Personen bevollmächtigt werden, allerdings voneinander in der Handlung unabhängig. So ist es für einen Bevollmächtigten möglich, in den Urlaub zu fahren. Auch für den Fall, dass ein Bevollmächtigter selbst nicht mehr in der Lage ist, zu handeln, ist dann weitestgehend Vorsorge getroffen.
Grundsätzlich darf der Vorsorgebevollmächtigte alleine entscheiden. Nur dann, wenn nicht mehr revisibele Entscheidungen wie ein Behandlungsabbruch oder schwer revisibele Entscheidungen wie eine Unterbringung getroffen werden müssen, sieht das Gesetz für bestimmte Fälle die Einschaltung des Betreuungsrichters als Kontrollorgan vor (https://www.sh-recht.de/news/1435768119.html).
Wo bewahre ich meine Vorsorgevollmacht auf?
Sie sollten die Vollmacht nicht vorzeitig aus der Hand geben. Die Vollmacht kann gebraucht werden, ohne dass der Bevollmächtigte die Notwendigkeit für den Gebrauch nachweisen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn innerhalb der Vollmacht keine Bedingungen für deren Wirksamkeit eingearbeitet sind. Von der Niederlegung solcher Bedingungen, wie z.B. dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, ist in der Praxis, so Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Scheuber, abzuraten, da sie die gewünschte Flexibilität der Vorsorgevollmacht im Gebrauch nahezu aufheben.
Die Originale der Vorsorgevollmacht sollten Sie an verschiedenen Orten aufbewahren und dem Bevollmächtigten Bescheid geben, wo er sie ihm Notfall findet.
Seit geraumer Zeit hat die Bundesnotarkammer die Möglichkeit geschaffen, die Existenz einer Vorsorgevollmacht an das Zentrale Vorsorgeregister zu melden (http://www.vorsorgeregister.de/Vorsorgevollmacht/Vorsorgevollmacht/index.php). Dort wird hinterlegt, dass eine Vorsorgevollmacht erstellt ist und wer die Bevollmächtigten sowie der Vollmachtgeber sind. Die Vollmacht als Dokument ist dort nicht hinterlegt. Auf dieses Vorsorgeregister greift auch das Betreuungsgericht zurück, um zu prüfen, inwieweit eine Betreuung überhaupt angeordnet werden darf.
Expertentipp:
Eine Vorsorgevollmacht ist ein probates Mittel, auch im Notfall „eigenverantwortlich“ zu bleiben (http://www.zdf.de/wiso/mit-vorsorgevollmacht-entscheidungen-beeinflussen-40251884.html). Dennoch sollte nicht unterschätzt werden, dass eine solche Vorsorgevollmacht auch Spielraum für Missbrauch bietet. Insofern ist es immer zu empfehlen, Kontrollmechanismen zu installieren, die auch für diesen Fall Reaktionsmöglichkeiten schaffen. Da eine Vorsorgevollmacht einen sehr komplexen Regelungsinhalt hat, sollte diese niemals über ein Formular oder ohne juristische Beratung abgefasst werden.