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Stellen Sie über Testamentsvollstreckung sicher, dass jeder Ihr Stück vom Kuchen abbekommt.

Gerade in problematischen und herausfordernden Familienstrukturen kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ein probates Mittel sein, Ihre letztwilligen Wünsche um- und durchzusetzen.

Testamentsvollstreckung

Brauche ich einen Testamentsvollstrecker?

Im Rahmen der Überlegungen um die eigene Nachfolge von Todes wegen gleicht kaum ein Fall dem anderen. Jeder Mensch hat seine eigene Geschichte, persönliche Präferenzen und auch Notwendigkeiten. Auch die Motivlagen, d.h., was ein Testierender mit seinem Testament letztendlich erreichen möchte, unterscheiden sich oft ganz wesentlich. Sich die eigenen Wünsche und Ziele im Vorfeld der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags klar vor Augen zu rufen, um dann die passende Gestaltung umzusetzen, ist wesentlicher und wichtiger Kernpunkt, so Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber, Nürnberg. In bestimmten Fallgestaltungen kann hier die Anordnung einer Testamentsvollstreckung helfen.


Was macht und was kann ein Testamentsvollstrecker?

Der Erblasser kann eine Person bestimmen, die im Rahmen der vom Erblasser gesetzten Anordnungen zuständig ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die Anordnungen des Testaments umzusetzen und gegebenenfalls auch den Nachlass zu verteilen (Abwicklungsvollstreckung).

Neben der klassischen Abwicklungsvollstreckung können dem Testamentsvollstrecker auch Verwaltungsaufgaben zugedacht werden, was häufig dann der Fall sein wird, wenn eine der bedachten Personen, insbesondere ein Erbe, minderjährig ist. Hier wird dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der sogenannten Verwaltungsvollstreckung die Aufgabe übertragen, ererbtes Vermögen zu verwalten, bis der Erbe alt genug oder reif ist, das Vermögen selbst zu verwalten. Insofern ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ein Mittel des Vermögensschutzes.

Auch dann, wenn ein Bedachter gehandicapt oder bedürftig ist (Behindertentestament und Bedürftigentestament), bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zum Schutz der bedachten Person an. Der Zugriff von Gläubigern des Bedachten, z.B. Sozialleistungsträger, wird so verhindert.

Auch das sogenannte Geschiedenentestament erlangt immer mehr an Bedeutung: Der geschiedene Ehepartner wird über eine solche testamentarische Konstruktion von einer Teilhabe am Nachlass auch dann ausgeschlossen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und diese die Erbfolge des geschiedenen Elternteils ihrerseits nicht ausschließen können/ausgeschlossen haben. Damit erreichen Sie über Ihren Tod hinaus eine Vermögenslenkung.

Die inhaltlichen Vorgaben, was genau wie zu tun ist, macht der Testierende. Letztendlich bestimmen also Sie als Testamentserrichter, so Frau Rechtsanwältin Dr. Scheuber, Aufgabenkreis und Umsetzung.


Wer kann das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen?

Das Gesetz lässt dem Testierenden die Möglichkeit, eine beliebige Person seiner Wahl zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, wobei Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit gegeben sein müssen. Weitere Vorgaben macht das Gesetz nicht.

Frau Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber rät allerdings: Suchen Sie den Testamentsvollstrecker sehr sorgfältig aus. Sie müssen ihm vertrauen. Gleichzeitig sollte der Testamentsvollstrecker die Fähigkeit mitbringen, sich auch in unliebsamen Situationen durchzusetzen, da seine einzige Vorgabe die Vorgabe des Erblassers im Testament ist. Diese muss in der Praxis nicht immer dem Willen der Erben entsprechen. Auch sollte eine gewisse Geschäftserfahrung vorhanden sein, da die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sehr vielfältig und inhaltlich komplex sein können. Überlegen Sie sich, ob private Personen hier überfordert sind, sie vielmehr einen Anwalt mit der Aufgabe betrauen sollten.

Ratsam ist es weiterhin, über die Benennung einer Ersatzperson nachzudenken, sollte der Erstbenannte ausfallen. Stehen weitere Personen nicht zur Verfügung ist es in der Praxis, so Frau Fachanwältin für Erbrecht Stefanie Scheuber aus Nürnberg, üblich, das Nachlassgericht mit der Suche nach einer geeigneten Person zu „beauftragen“.


Haftet ein Testamentsvollstrecker für Schlechtleistung?

Das Gesetz sieht für den Testamentsvollstrecker ein komplexes Haftungssystem vor. Darüber soll sichergestellt werden, dass der Testamentsvollstrecker sich tatsächlich nur den Erblasseranordnungen verbunden sieht und nicht etwa gegen den Willen des Erblassers und im Sinne eines der Erben handelt. So wird also sichergestellt, dass Sie als Erblasser Ihre Wünsche auch umsetzen können.

So ist es dem Testamentsvollstrecker z.B. regelmäßig verboten, Schenkungen vorzunehmen, Nachlassgegenstände unter Wert zu verkaufen oder auch zu seinen eigenen Gunsten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Verstößt er gegen Verpflichtungen, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Auch in steuerlicher Hinsicht treffen den Testamentsvollstrecker eine Vielzahl von Aufgabenstellungen. Er hat sicherzustellen, dass eventuelle Erbschaftssteuern auch an das Finanzamt abgeführt werden. Tut er dies nicht, trifft ihn die Sekundärhaftung und er hat die Steuerschulden zu begleichen.

Expertentipp: Übernehmen Sie selbst das Amt eines Testamentsvollstreckers, erkundigen Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung, inwieweit diese Tätigkeit dort abgedeckt ist. Da erheblicher Schaden entstehen kann, sollten Sie versichert sein! Bei Rechtsanwälten ist die Tätigkeit regelmäßig in deren Berufshaftpflichtversicherung eingeschlossen.


Wird der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit bezahlt?

Auch dies liegt grundsätzlich der Testierenden fest. Das Gesetz sieht in § 2221 BGB grundsätzlich eine angemessene Vergütung vor, die allerdings auch ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Ausschluss – und hierauf weist Frau Dr. Scheuber hin – macht allerdings insbesondere dann, wird dem Nachlassgericht ersatzweise die Aufgabe gegeben, einen Testamentsvollstrecker zu benennen, keinen Sinn, da sich in der Praxis niemand finden wird, der das Amt geschäftsmäßig, allerdings unentgeltlich übernimmt. Mindestens in diesem Fall ist es ratsam, dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zuzubilligen.

Hinweis: Sparen Sie hier nicht an der falschen Stelle! Ein unmotivierter Testamentsvollstrecker kann mehr Schaden anrichten als nutzen. Würdigen Sie die vertrauensvolle und komplexe Tätigkeit des Testamentsvollstreckers!

Wird die Vergütung nicht ausgeschlossen, allerdings auch keine weitere Vorgabe gemacht, wie zu vergüten ist, wird in der Regel auf diverse Tabellen zurückgegriffen, nach denen sich unter Anlegung verschiedener Kriterien und Modi die Vergütung bestimmt. Oftmals für die sogenannte Rheinische Tabelle herangezogen. Bedenken Sie, so rät Frau Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber, allerdings, dass diese Tabellen großen Spielraum beinhalten und damit auch großes Streitpotenzial. Überlegen Sie sich also konkret für Ihre Aufgabe anzulegende Kriterien und/oder Vergütungshöhe.


Welche Form muss sich bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung wahren?

Eine Testamentsvollstreckung kann nur in einem Testament angeordnet werden. Sie müssen also entweder in Ihrem notariellen Testament die entsprechenden Regelungen beurkunden lassen oder in einem handschriftlichen Testament diese selbst niederlegen.

Fazit: In einer Vielzahl von Sachverhalten bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei genauer Vorgabe zur Durchführung des Amtes nicht nur an, sondern erscheint unerlässlich. Da das Instrument der Testamentsvollstreckung sowohl in Anordnung als auch Umsetzung durchaus kompliziert ist, nehmen Sie, so rät Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stefanie Scheuber aus Nürnberg, rechtliche Beratung in Anspruch, um zu klären, ob die Anordnung in Ihrem Fall Sinn macht und wie sie vorzunehmen ist. Schlecht formuliert hilft Ihnen der beste Gedanke nicht weiter!