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23.01.2014

Zur Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Das BAG hatte zu entscheiden, ob Arbeitgeber ver-pflichtet sind, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Das BAG hat mit Urteil vom 21.1.2014, Aktenzeichen: 3 AZR 807/11, entschieden, dass eine solche Hinweispflicht nicht besteht.

Eine Aufklärungspflicht folgt weder aus § 1a BetrAVG noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Unterbleibt ein Hinweis und macht der Arbeitnehmer deshalb keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend, so kann er daher mangels Pflichtverletzung vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz verlangen.

Der Fall hatte folgenden Hintergrund: Der Kläger war Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz wegen pflichtwidriger Unterlassung eines Hinweises auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung aus § 1a BetrAVG. Bei entsprechender Kenntnis von diesem Anspruch hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 14.380,38 Euro hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch wurde dabei auf eine Hinweispflicht des Arbeitgebers gestützt. Eine solche Hinweis –  und Aufklärungspflicht kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, § 242 BGB. Dieser dürfe jedoch nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über gesetzlichen Möglichkeiten zu unterrichten. Besondere Hin-weis – und Fürsorgepflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind stets das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.

Mangels Aufklärungspflicht des Arbeitgebers war dieser im konkreten Fall nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Eine entsprechende Aufklärungspflicht ergab sich weder unmittelbar aus § 1a BetrAVG noch aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht. Daher fehlte es im Streitfall an der für einen Schadenser-satzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.

23.01.2014

Stellplatz-Inhaber darf diesen in seiner kompletten Breite nutzen

Der Eigentümer oder Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes ist, muss sein Auto nicht mittig parken, sondern darf die gesamte Breite des Parkplatzes ausnutzen und das Fahrzeug eher auf der rechten Hälfte abstellen.

Im zu Grunde liegenden Fall stellte einen Renault-Fahrerin ihr Fahrzeug gelegentlich eher auf der rechten Hälfte des Stellplatzes ab. Einen Corsa-Fahrerin fühlte sich dadurch gestört. Sie werde durch das Ausnutzen des Stellplatzes bis zur Begrenzung beim Einsteigen in ihr  Fahrzeug behindert. Daher forderte sie die Renault-Fahrerin auf, es zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die Renault Fahrerin weigerte sich. Sie gab an, ihr Fahrzeug nur dann an den äußeren rechten Rand des Stellplatzes zu parken, wenn links von ihr ebenso geparkt werden. Ansonsten könne sie nicht aus ihrem Auto aussteigen. Zweitens könnte die Corsa-Fahrerinja ebenfalls weiter rechts parken. Dadurch ließe sich eine Störung ausschließen.

Die Corsa-Fahrerin erhob daraufhin Klage verlangte die Verurteilung der Fahrerin des Renault dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass ein ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 cm an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie Euro 5.000,00.

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 11.6.2013, Aktenzeichen: 415 C 3398/13, die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege. Das Parken der Renaultfahrerin stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.   

13.01.2014

Ordnungsmäßige Verwaltung gewahrt, wenn Eigentümerversammlung in Sommerferien einberufen wird?

Einmal im Jahr trifft es jeden Wohnungseigentümer. Dann steht die Versammlung an. Es liegt nahezu immer in der Natur der Sache, dass einzelnen Wohnungseigentümern der Termin für die Abhaltung der Versammlung nicht gefällt. Darf allerdings ein Verwalter auch in einer typischen Reisezeit, so zum Beispiel in den Ferien, die jährliche Versammlung einberufen? Oder leidet eine solche Versammlungen einem Einladungsmangel?

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10.01.2014

Keine Haftung für illegales Filesharing

Der Inhaber eines Internetanschlusses hat in der heutigen Zeit vielerlei Schutzmaßnahmen zu treffen, die seinen Anschluss vor unbefugten Zugriffen schützen. So wird in der Rechtsprechung seit Jahren als Notwendigkeit vorausgesetzt, dass Zugänge zu verschlüsseln sind, um zu verhindern, dass Fremde den Anschluss nutzen. Häufig sind es allerdings nicht Fremde, vielmehr Freunde oder Familienmitglieder, die sich des Anschlusses zu nicht immer legalen Aktivitäten bedienen. Eins der bestimmenden Themen ist hier illegales Filesharing. Haftet der Anschlussinhaber für Nutzung volljähriger Familienangehöriger, wenn diese illegal Dateien up- und downloaden?

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09.01.2014

Steuerfreibetrag für ausländischen Erben

In einer Vielzahl von Nachlässen findet sich zwischenzeitlich Auslandseigentum. Neben Konten bei ausländischen Banken sind im Nachlass immer wieder Ferienwohnungen oder Ferienhäuser, die im Ausland belegen sind, zu finden. Es häufen sich auch die Fälle, in denen der Erbe im Ausland wohnt; dies ist der heute höheren Mobilität und Wegzugsbereitschaft geschuldet. Welchen Steuerfreibetrag darf ein ausländischer Erbe für Immobilienvermögen in Deutschland beanspruchen?

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09.01.2014

Untervermietungserlaubnis erfasst keine Nutzung durch Touristen

Mieter kommen in Zeiten gestiegener Mieten oder auch erhöhter eigener Mobilität auf teilweise abenteuerliche Ideen. Manch einer nimmt in seine Wohnung kurzzeitig Personen auf, die im Rahmen befristete Arbeitstätigkeit ein Zimmer benötigen. Andere, die eine Wohnung anmieten, sie allerdings nur zeitweilig nutzen, möchten die Nutzung hotelmäßig anderen Personen überlassen. Welche Verhaltensweisen muss ein Vermieter dulden?

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02.01.2014

Mündliche Änderung eines befristeten Mietvertrags und ihre Auswirkungen auf Wertsicherungsklauseln

Im Gewerberaummietrecht ist es nach wie vor zulässig, zeitlich befristete Verträge zu schließen. Ein Mietvertrag bleibt jedoch über die vereinbarte Laufzeit nur dann unkündbar, wenn er in Gänze dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB entspricht. Mündliche Absprachen im Nachgang können einen solchen befristeten Mietvertrag damit kündbar machen, was in der Praxis häufig nicht gesehen wird. Diese Kündbarkeit hat dann auch Auswirkungen auf vereinbarte Wertsicherungsklauseln, da diese unter anderem als Wirksamkeitsvoraussetzung die fehlende Lösbarkeit einer Partei vom Vertrag über mindestens zehn Jahre hat.

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30.12.2013

"So-Nicht-Unfall": Kein Schadenersatzanspruch

Bei einem nicht zum geschilderten Unfallgeschehen passenden Fahrzeugschaden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz

Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadenersatzanspruch zu, wenn ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann (so genannter "So-Nicht-Unfall") und ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, vom Kläger nicht vorgetragen wird. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 15.10.2013, Az.: 9 U 53/13, entschieden.

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18.12.2013

Erstattungverpflichtungen des Vorsorgebevollmächtigten bei unklaren Geldverfügungen aufgrund Vorsorgevollmacht

In der Praxis ist zu begrüßen, dass die Notwendigkeit, für schlechte Zeiten und Alter vorzusorgen, immer mehr in das Bewusstsein der Menschen dringt. Viele wollen sich nicht mehr auf die Anordnung einer amtlichen Betreuung verlassen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, ihre Geschäfte zu besorgen. Sie verfassen vielmehr eine Vorsorgevollmacht, die für den Fall, dass die eigene Möglichkeit, sich um seine Belange zu kümmern, verloren gegangen ist, einem Dritten die Möglichkeit gibt, notwendige Dinge zu erledigen. Unterschätzt wird jedoch durch die Bevollmächtigten allzu oft – dies zeigt sich in der Praxis fast durchgängig – dass hinsichtlich des Gebrauchs der Vollmacht später Rechenschaft abgelegt werden muss.

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17.12.2013

Wann ist ein Mieterhöhungsverlangen wirksam?

Das Erhöhungsverlangen muss - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Die fehlende Vergleichbarkeit kann nicht durch einen prozentualen Abschlag ersetzt werden.

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